Änderung der Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt

Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten ist nicht auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

Insbesondere im Winterhalbjahr muss aber nachvollziehbar sein, dass Freisitze auch tatsächlich genutzt werden. Der Einsatz von Heizstrahlern soll dabei ebenso wenig genehmigt werden wie das Überspannen von Freisitzen durch mehr oder weniger mobile bauliche Anlagen.

Begründung:

Auch während der Herbst- und Wintermonate besteht seitens der Gastronomie der Wunsch, die Gäste bei entsprechenden Wetterlagen auch außerhalb der Gaststätten bewirten zu können. Dadurch dass eine Außenbewirtschaftung in diesen Monaten für die Gäste ohnehin nur an wenigen Tagen und an diesen auch nur für wenige Stunden attraktiv sein dürfte, ist von einer zusätzlichen Belastung für die Altstadtbewohnerinnen und –bewohner nicht auszugehen.

Dadurch dass die Erteilung einer Sondernutzung in stets widerruflicher Weise erfolgt, besteht auch eine Handhabe, wenn im konkreten Einzelfall der Winterdienst behindert, der Straßenraum als Abstellfläche zweckentfremdet oder es zu sonstigen unerwünschten Begleiterscheinungen kommen würde.

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