Beschlussziffer Nummer 4 der Vorlage wird wie folgt abgeändert:
„Eine audiovisuelle Teilnahme ist nur möglich, wenn dies bis spätestens 12 Uhr am Vortag der Sitzung der Oberbürgermeisterin unter Angabe eines Verhinderungsgrundes angezeigt wird. Als Verhinderungsgrund gelten beispielsweise Krankheit, eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne, fehlende Barrierefreiheit oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion.“
Begründung:
Den Katalog lediglich auf Krankheit oder Krankheitsrisiko zu beschränken und abschließend zu formulieren scheint nicht sinnvoll. Es können weitere wichtige, unüberwindbare Gründe, wie die beispielhaft aufgelisteten, auftreten. Mit der aktuellen Regelung wäre etwa eine digitale Sitzungsteilnahme zwar bei einer akuten Corona-Erkrankung möglich, nicht aber bei einer behördlichen Quarantäneanordnung, bei der noch kein Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
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