In § 34 (3) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg wird in Satz 3 „das Los“ durch „ein zusätzlicher Wahlgang“ ersetzt sowie in Satz 4 „gleichfalls“ gestrichen und nach „Bei“ die Formulierung „erneuter Stimmengleichheit im zusätzlichen Wahlgang sowie bei“ eingefügt.
Begründung:
Um den Willen des Stadtrats im Fall des § 34 (3) Satz 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg besser abzubilden, soll vor der Entscheidung durch das Los ein zusätzlicher Wahlgang eingeführt werden.
Der neue § 34 (3) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg lautet dann:
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern/Bewerberinnen drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen im Fall des Satzes 2 an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber/Bewerberinnen mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los ein zusätzlicher Wahlgang darüber, wer von den Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei erneuter Stimmengleichheit im zusätzlichen Wahlgang sowie bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
Initiative: Stadtrat Daniel Gaittet
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