In § 34 (3) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg wird in Satz 3 „das Los“ durch „ein zusätzlicher Wahlgang“ ersetzt sowie in Satz 4 „gleichfalls“ gestrichen und nach „Bei“ die Formulierung „erneuter Stimmengleichheit im zusätzlichen Wahlgang sowie bei“ eingefügt.
Begründung:
Um den Willen des Stadtrats im Fall des § 34 (3) Satz 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg besser abzubilden, soll vor der Entscheidung durch das Los ein zusätzlicher Wahlgang eingeführt werden.
Der neue § 34 (3) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg lautet dann:
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern/Bewerberinnen drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen im Fall des Satzes 2 an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber/Bewerberinnen mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los ein zusätzlicher Wahlgang darüber, wer von den Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei erneuter Stimmengleichheit im zusätzlichen Wahlgang sowie bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
Initiative: Stadtrat Daniel Gaittet
1 Kommentar
Kommentar verfassen
Verwandte Artikel
Infektionsschutz auch für die ganz Kleinen
Die Stadt Regensburg schafft zeitnah ausreichend mobile Luftreinigungsgeräte für allestädtischen Kindertagesstätten an. Begründung: Durch die Mutationen des Coronavirus ist eine Ansteckung auch für Kinder deutlichwahrscheinlicher, wie auch die Verläufe deutlich…
Weiterlesen »
Leerstand nach dem Lockdown verhindern
Die Verwaltung entwirft ein System zum Leerstandsmanagement für die Stadt Regensburg. Im Rahmen des Leerstandsmanagements sollen private, städtische und staatliche Leerstände systematisch erfasst werden und einer längerfristigen oder temporären Nutzung…
Weiterlesen »
Städtischen Leerstandsbericht verstetigen
Die Verwaltung wird gebeten, jährlich im zuständigen Ausschuss mündlich und schriftlich über kurz- und langfristigen Leerstand in städtischen Immobilien zu berichten. Dabei soll insbesondere auf folgende Fragen eingegangen werden: 1….
Weiterlesen »