Arbeitsgruppe präsentiert Wohnungsbauvorschläge

Pressekonferenz der Koalition, 26.02.2015:

Eine Arbeitsgruppe der Koalition erarbeitete ein Wohnungspapier mit Anträgen, die umgehend in den entsprechenden Gremien und Ausschüssen eingebracht und im Stadtrat und im Aufsichtsrat der Stadtbau beschlossen werden sollen. Für die Grüne Fraktion hat Fraktionsvorsitzende Margit Kunc teilgenommen.

Wohnungsbauvorschläge für mehr bezahlbaren Wohnraum und zur Neuausrichtung der Stadtbau GmbH

Zur Vorlage und Entscheidung im Stadtrat:

  1. Die Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung – StS) vom 01.02.2013 wird wie folgt geändert und ergänzt:
    a. § 5 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
    (3) Werden außerhalb der Zone I (Anlage 2) bauliche Anlagen mit einem Radius von höchstens 300 m von Haltestellen des ÖPNV errichtet, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von Montag bis Freitag (außer Feiertage) in den Hauptverkehrszeiten zwischen 6 Uhr und 9 Uhr sowie zwischen 16 Uhr und 18 Uhr mindestens im 10-Min-Takt von einem öffentlichen Verkehrsmittel oder von mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im 20-min-Takt angefahren werden, ist der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf um 20 % zu verringern. Dies gilt nicht für Wohnungen, außer solchen mit einer Wohnfläche bis 60 qm in Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei neuen Baugebieten sind dort geplante Buslinien bereits bei einer etwaigen Verringerung des Stellplatzbedarfs zu berücksichtigen.
    b. § 5 der Stellplatzsatzung erhält einen weiteren Absatz:
    (4) Der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf wird für den öffentlich geförderten Wohnungsbau um 30 % verringert. Bei Erweiterung bestehender geförderter Objekte ist das Gesamtobjekt Bezugsgröße für den nach Satz 1 verringerten Stellplatzbedarf. Eine zusätzliche Reduzierung nach § 5 Absatz 3 scheidet aus.
    Begründung: Im geförderten Wohnungsbau gibt es viele Mieter, die kein Auto besitzen, weshalb eine Reduzierung der Stellplatzverpflichtung um 30 % im sozialen Wohnungsbau die Baukosten reduziert und der Realität gerecht wird. Ebenso soll die Möglichkeit einer Stellplatzverringerung um 20% bei günstiger Busanbindung ausgeweitet werden.
  2. Die Stadtverwaltung prüft, inwieweit der dreijährige Modellversuch der Bayerischen Staatsregierung, die Ausschreibungen nicht mehr nach den VOB Richtlinien durchführen zu müssen auch für die Stadtbau möglich ist. Für eine Abstimmung ist die Stadtbaugeschäftsführung einzubeziehen.
    Begründung: Der Modellversuch im sozialen Wohnungsbau soll auch bei der Stadtbau angewandt werden. Folge: Die Baukosten können verringert werden.
  3. Die Stadt Regensburg beantragt beim Freistaat Bayern die Verlängerung der Geltungsdauer von § 1b der 2. Kappungsgrenzesenkungs-Verordnung vom 23.07.2013 bis 31.12.2019.
    Begründung: Die bis 31.12.2015 geltende max. Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf 15 % zu begrenzen soll bis zum 31.12. 2019 verlängert werden.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat den Entwurf einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vorzulegen.
    Begründung: Ziel ist es möglichst viel Wohnraum zu erhalten.
  5. Die Stadt Regensburg beantragt bei der Bayerischen Staatsregierung die Aufnahme von Regensburg in die Anlage zu § 1 Satz 1 der Wohnungsgebiete-Verordnung.Begründung: Als Folge dieses Antrags soll das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen von 3 auf 10 Jahre verlängert werden.
  6. Die Stadtbau erhält von der Stadt Regensburg finanzielle Unerstützung im erforderlichen Umfang bei Sozialplanverfahren, Neubau von Sozialwohnungen, Sozialbetreuung der Mieter, usw. Die Stadtbau erhält städtische Grundstücke begünstigt zur Eigenkapitalaufstockung. (z. B. Umwandlung von städtischen Erbbaurechtsgrundstücken in Eigentumsgrundstücke der Stadtbau).
  7. Die Entwicklung von neuen Baugebieten wird künftig nicht mehr über Umlegungsverfahren betrieben, sondern der Stadtrat wird für die Neuausweisung von Wohngebieten nur noch in Verfahren (Bebauungsplan) einsteigen, wenn die Grundstückseigentümer bereit sind, das Bauerwartungsland vorher an die Stadt zu veräußern. Diese Festlegung greift nicht, wenn das gesamte Grundstück in Hand eines Eigentümers liegt, der sich im städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung der Regelungen zum sozialen Wohnungsbau, zu Beiträgen zur Infrastruktur etc. verpflichtet.
    Begründung: Hiermit sollen langwierige Umlegungsverfahren vermieden werden. Neue Baugebiete sollen so beschleunigt ausgewiesen werden und auf die Grundstückspreise soll sich die Maßnahme preisdämpfend auswirken.
  8. Die Stadtverwaltung prüft die Anwendungsmöglichkeiten für Förderprogramme auf nationaler Ebene (Städtebauförderung, Soziale Stadt, KfW usw.) und auf EU-Ebene (EFRE …), um das Wohnen in sozialen Aspekten oder auch bei der energetischen Sanierung voranzubringen.
  9. Die Stadt übt das Vorkaufsrecht bei der Pionierkaserne und der Leopoldkaserne aus.Begründung: Auf diese Weise soll preisgünstiger Wohnraum, wie in der Nibelungenkaserne entstehen.
  10. Bündnis für Wohnen. Es wird ein runder Tisch eingerichtet mit jeweiligen Vertretern der Stadt, der auf dem Regensburger Wohnungsmarkt aktiven Unternehmen, Genossenschaften, Mietervereinigungen sowie der Stadtbau. Ziel ist es adäquate Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnraum zu entwickeln.

Zur Vorlage und Entscheidung im Aufsichtsrat der Stadtbau:

  1. Die Stadtbau wird den politischen Wunsch umsetzen, insbesondere den Teil der Regensburger Bevölkerung mit Wohnraum zu versorgen, der Schwierigkeiten hat auf dem freien Wohnungsmarkt angemessenen Wohnraum zu finden. Hierzu ist es notwendig, den Wohnungsbestand der Stadtbau durch Neubauten zu ergänzen und den vorhandenen Wohnungsbestand durch Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen auf einem zeitgemäßen Stand (d.h. keine Luxussanierung) zu halten.
  2. Bei Generalsanierungen eines Wohnhauses oder eines Wohnquartiers sollen die sanierungsbedingten Mehrkosten in der Regel die Grundlage für die neue Miete sein.Bei der Notwendigkeit vorübergehend ausziehen oder im Quartier umziehen zu müssen, ist die neue Miete so zu berechnen, als würden die alten Mietverträge weiter bestehen. Die erworbenen Mieterrechte der bisherigen Mietverhältnisse bleiben vollumfänglich erhalten. (Besitzstandsregelung)
    Die Stadtbau übernimmt gegebenenfalls die Umzugskosten und Entschädigungsleistungen.
    Die Stadtbau verzichtet bei allen nicht preisgebundenen Wohnungen auf die Geltendmachung einer Mieterhöhung in den ersten beiden Vertragsjahren nach einer Generalsanierung.
    Bei Generalsanierungen und bei Neubauten sind die Mieten vom Aufsichtsrat zu bestätigen.
    Begründung: Die Neumiete soll auf diese Weise reduziert werden. Den Altmietern sollen mehr Rechte eingeräumt werden. Der Aufsichtsrat ist mit im Boot bei den Mietverträgen von Neubauten und bei sanierten Objekten.
  3. Die Stadtbau führt dann ein freiwilliges Sozialplanverfahren durch, wenn eine größere Anzahl von Wohnungen in einem Quartier einer umfassenden Sanierung/Modernisierung bedürfen.
    Begründung: Bei zu sanierenden größeren Wohnquartieren (Beispiel Altdorferstraße, Haymostraße, Adalbert-Stifter-Straße) werden die Mieter mehr eingebunden. Alle Sanierungsschritte und Bedingungen für die Mieter werden transparent mittels eines Sozialplanverfahrens aufgezeigt.
  4. Die Stadtbau schafft für in Not geratene Mieter 1,5 Personalstellen zur Sozialbetreuung um Hilfestellung (Lotsenfunktion), z.B. zur Schuldnerberatung, Seniorenberatung,Sozialversicherung oder auch Frauenhaus zu finden. Dies soll ausdrücklich nicht nur auf Fälle von Zahlungsschwierigkeiten beschränkt bleiben, sondern generell allen Mietparteien offen stehen.
    Begründung: Bei der Stadtbau wird ein Sozialdienst eingerichtet.
  5. Die Stadtbaugeschäftsführung legt dem Aufsichtsrat eine Vorlage über die Entwicklung der durchschnittlichen Nettomieten der letzten 8 Jahre getrennt nach Wohnungen mit Mietpreisbindung und Wohnungen ohne Mietpreisbindung vor.
    Begründung: Hiermit soll die Mietpreisentwicklung bei der Stadtbau durchleuchtet werden.
  6. Das Scoringverfahren wird überprüft, insbesondere auf die Möglichkeit in Notfällen flexibler reagieren zu können.
  7. Die Stadtbau überprüft die dreihundert Wohnungsleerstände auf deren Notwendigkeit. Leerstände sind auf ein Sanierungskonzept abzustimmen und auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Bezüglich der vorhandenen Leerstände ist eine befristete Vermietung zu prüfen.
    Begründung: Die Wohnungsleerstände sollen minimiert werden.

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