Die Verwaltung möge in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses darüber berichten, auf welche Weise der Vollzug von § 3 Absatz 2 Satz 2 der „Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Regensburg“ (Sicherungsverordnung) kontrolliert wird, nach der im Rahmen der Räum- und Streupflicht keine ätzenden und auftauenden Mittel, auch nicht in Mischung von anderen Stoffen, verwendet werden dürfen, und die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit bloß abstumpfenden Mitteln nur auf Treppen und stärkeren Steigungen oder bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregens) zulässig ist.
Begründung:
Die während der Winterperiode in den letzten Jahren zu beobachtende wieder zunehmende Verwendung von Streusalz auf Gehwegen lässt den Schluss zu, dass den der Räum- und Streupflicht nachkommenden Bürgerinnen und Bürgern der Inhalt und möglicherweise auch der Sinn der entsprechenden Regelung in der städtischen Sicherungsverordnung nicht bekannt sind. Dabei ist Salz besonders für Bäume und andere Pflanzen an Straßen sehr schädlich. Mit dem Schmelzwasser gelangt gelöstes Salz in den Boden, verändert dessen Chemie und kristallisiert wieder. Das von den Bäumen aufgenommene Salz kann später zum Absterben der Blätter und zum vorzeitigen Laubfall führen. Darüber hinaus belastet es das Grundwasser und begünstigt Korrosionsschäden an Brücken, Fahrbahnen und Kraftfahrzeugen.
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