Bericht zur Umsetzung rechtsverbindlicher Vorschriften, die Menschen mit Behinderungen betreffen

Die Verwaltung wird beauftragt, den Stadtrat darüber zu unterrichten, in welcher Hinsicht in Regensburg nach den Bestimmungen des bayerischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der UN-Konvention Handlungsbedarf besteht.

Dabei soll der Frage nachgegangen werden, welche Schritte noch unternommen werden müssen, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe und unabhängige Lebensführung in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten.

Zudem soll darüber berichtet werden, ob es außer den im bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz, der bayerischen Bauordnung und der UN-Konvention vorgegebenen rechtsverbindlichen Vorschriften weitere gesetzliche Vorgaben, Normen und Richtlinien gibt, die bei Neubauten, Bauten die renoviert werden, bei den Verkehrswegen, in allen öffentlichen Einrichtungen, aber auch im privaten Bereich anzuwenden sind, und in wie weit die gesetzlichen Vorgaben in Regensburg schon umgesetzt werden.

Begründung:

Laut § 8 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG vom 27. April 2002 – BGBl. I S. 1467, 1468) und dem bayerischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz (bayBGG) sollen zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder barrierefrei zu gestalten.

Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechts-Konvention durch Deutschland am 26. März 2009, in der nicht nur den Menschen mit Behinderungen, sondern allen Menschen weitere Rechte zugesprochen werden, sollen alle Menschen gleichberechtigt Zugang zu Transportmitteln, Gebäuden und Straßen, aber auch zu Information und Kommunikation, Freizeit sowie Kultur erhalten. So haben sich die Vertragsstaaten in der Behinderten-Rechtskonvention unter anderem verpflichtet, Mindeststandards und Leitlinien zur Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu erarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen.

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