Beschlussnachverfolgung

Der Stadtrat beschließt die Einführung einer Beschlussnachverfolgung. Durch die Beschlussnachverfolgung soll dem Stadtrat im Juli jeden Jahres der Sachstand noch nicht umgesetzter Beschlüsse des Vorjahres in einer Übersicht dargestellt werden.

Die Beschlussnachverfolgung soll dabei:

  • Den Stand der Umsetzung,
  • Die noch zu erwartete Umsetzungsdauer des Beschlusses,
  • Die mit der Umsetzung betrauten Stellen innerhalb der Verwaltung sowie,
  • Gründe für auftretende Verzögerungen oder Nichtumsetzung des Beschlusses enthalten.

Grundsätzlich sollen alle Beschlüsse der Beschlussnachverfolgung unterliegen. Gleichzeitig gibt es Beschlüsse, die keiner Beschlussnachverfolgung bedürfen, da die Umsetzung keinen prozesshaften Charakter besitzt (wie zum Beispiel mehrheitlich im Bau- und Vergabe- sowie im Personalausschuss). In diesen Fällen beschließt der Stadtrat auf Vorschlag der Verwaltung, die Beschlussnachverfolgung für den jeweiligen Beschluss nicht anzuwenden. Das Verfahren soll im Juli 2025 evaluiert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Beschlussnachverfolgung zu unterbreiten.

Begründung:

In der Gemeindeordnung Art. 30 (3) ist als Aufgabe des Gemeinderats genannt: „überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.“ Eine Beschlussnachverfolgung kann den Stadtrat bei dieser Aufgabe unterstützen. Darüber hinaus bietet eine Beschlussnachverfolgung der Verwaltung die Möglichkeit, eine hohe Transparenz in die oft umfangreichen und vor allem zahlreichen Vorgänge zur Umsetzung von Gremienbeschlüssen zu bringen. Auch kann die Beschlussverfolgung interne Absprachen erleichtern und minimiert somit das Fehlerrisiko in der verwaltungsinternen Absprache. Andere Städte arbeiten bereits mit Beschlussnachverfolgungen, wobei diese unterschiedlich implementiert sind – von einer Umsetzung im Ratsinformationssystem bis hin zu einer Vorlage aller nicht umgesetzten Beschlüsse im Stadtrat einmal pro Jahr.

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