Verwaltungs- und Finanzausschuss, 17.04.2013:
Große Diskussionen löste ein grüner Antrag aus, die Sperrzeiten für Spielhallen über die gesetzlich festgeschriebene Mindestsperrzeit von 3 Uhr bis 6 Uhr hinaus zu verlängern. Diese Möglichkeit wurde den Kommunen mit dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag eröffnet – zumindest auf dem Papier, wie von Seiten der Verwaltung erläutert wurde. Als Voraussetzung müssten nämlich besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis vorliegen.
Und diese Voraussetzungen, so Umwelt- und Rechtsreferent Dr. Wolfgang Schörnig, lägen seiner Einschätzung nach in Regensburg nicht vor. Dieser Meinung schlossen sich während der Debatte insbesondere auch die Koalitionsfraktionen an.
Stadträtin Margit Kunc hatte in ihrer Antragbegründung darauf verwiesen, dass die Zahl der Spielhallen in Regensburg trotz der bauplanungsrechtlichen Bemühungen, bestimmte Stadtviertel von Spielhallen freizuhalten, zugenommen habe. Aktuell sei zum Beispiel eine neue Spielhalle im Gebäude des Hauptbahnhofs genehmigt worden. Sie sagte, dass die krankhafte Glückspielsucht zwar häufig erwachsene Männer betreffe. Aber immerhin auch drei Prozent der Jugendlichen zwischen 13 und 19 Jahren hätten ein problematisches Spielverhalten entwickelt, wie dem städtischen Internetauftritt zu entnehmen sei. Aufmerksam machte sie zudem darauf, dass die Stadt Augsburg auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage bereits eine Verordnung erlassen habe.
Laut Fraktionsvorsitzendem Jürgen Mistol sei dieses Bayerische Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag – wenn die Einschätzung der Stadtverwaltung stimme – schon ein sehr merkwürdiges Gesetz. Es würde – wenn überhaupt – nur in einer einzigen Stadt, und zwar Augsburg, umsetzbar sein. Da müsse man der Staatsregierung beziehungsweise den Fraktionen von CSU und FDP verwerfen, dass sie ein Gesetz verabschiedet hätten, das nur vorgaukle, die Bekämpfung der Spielsucht zum Hauptziel zu haben. Schlussendlich stimmten Margit Kunc und Jürgen Mistol der Anregung zu, vor einer Beschlussfassung zum vorliegenden Antrag abzuwarten, wie über die Normenkontrollklage zur Augsburger Verordnung entschieden werde.
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