Garagen- und Stellplatzsatzung den aktuellen Bedürfnissen anpassen!

Die Satzung der Stadt Regensburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen sowie die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (Garagen- und Stellplatzsatzung – GuSS) wird wie folgt geändert:

  1. Der Stellplatzschlüssel für PKW wird beim öffentlich geförderten Wohnungsbau auf 0,5 Plätze pro Wohnung festgesetzt.
  2. Der Stellplatzschlüssel für PKW wird bei neuen Genossenschaftswohnungen auf 0,75 Plätze pro Wohnung festgesetzt.
  3. Für je 50 notwendige Stellplätze eines Vorhabens ist auf dem Grundstück ein zusätzlicher PKW-Stellplatz für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl nachzuweisen.
  4. In der Satzung werden zudem Richtzahlen für Fahrradabstellplätze festgesetzt. Die Richtzahlenliste dafür werden wie folgt ergänzt:

Wohngebäude

  • Einfamilienhäuser: 3 je Wohnung
  • Mehrfamilienhäuser: 2 je Wohnung
  • Schwestern-/Pflegerwohnheime: 1 je 3 Betten
  • Studentenwohnheime: 1 je Bett
  • Arbeitnehmerwohnheime: 1 je 3 Betten
  • Gebäude mit Seniorenwohnungen: 0,2 je Wohnung
  • Kinder- und Jugendwohnheime: 1 je 3 Betten
  • Seniorenwohnheime, Behindertenwohnheime: 1 je 10 Betten
    Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
  • Büro- und Verwaltungsräume allgemein: 1 je 60 m² Nutzfläche
  • Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergleichen): 1 je 50 m² Nutzfläche
    Verkaufsstätten
  • Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser, Einkaufszentren: 1 je 80 m² Nutzfläche
  • Möbelhäuser, Fachmärkte mit geringem Besucherverkehr: 1 je 100 m² Nutzfläche
  • sonstige Verkaufsstätten: 1 je 80 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 je Laden
    Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
  • Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen): 1 je 20 Sitzplätze
  • sonstige Versammlungsstätten (z.B. Vortragssäle, Schulaulen, Kinos): 1 je 10 Sitzplätze
  • Kirchen: 1 je 20 Sitzplätze
    Sportstätten
  • Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze): 1 je 250 m² Sportfläche
  • Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen: 1 je 30 Besucherplätze
  • Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze: 1 je 50 m² Hallenfläche
  • Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen: 1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze
  • Freibäder und Freiluftbäder: 1 je 200 m² Grundstücksfläche
  • Hallenbäder ohne Besucherplätze: 1 je 10 Kleiderablagen
  • Hallenbäder mit Besucherplätzen: 1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze
  • Tennisplätze ohne Besucherplätze: 1 je 2 Spielfelder
  • Tennisplätze mit Besucherplätzen: 1 je 2 Spielfelder, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze
  • Fitnesscenter: 1 pro 25 m² Hauptnutzfläche
  • Minigolfplätze: 5 je Anlage
  • Kegel-, Bowling und Sommerstockbahnen: 2 je Bahn
  • Bootshäuser und Bootsanlegefläche: 1 je 5 Boote

Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten

  • Gaststätten aller Art, Stehausschänke, Diskotheken und Tanzlokale: 1 je 8 Sitzplätze
  • Hotels, Pensionen, Kurheime, Boardinghäuser, Motels und andere Beherbergungsbetriebe: 1 je 25 Betten
  • Jugendherbergen: 1 je 10 Betten
  • Spielhallen (z.B. mit Automaten) und vergleichbare Vergnügungsstätten: 1 je 10 m² Nutzfläche
  • Universitätskliniken und Krankenhäuser: 1 je 25 Betten
  • Sanatorien, Kureinrichtungen, Pflegheime, Einrichtungen für langfristig Kranke: 1 je 40 Betten

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung, sonstige Bildungseinrichtungen

  • Grundschulen: 1 je 3 Schüler
  • Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen: 1 je 8 Schüler
  • Sonderschulen für Behinderte, Förderschulen: 1 je 10 Schüler
  • Hochschulen: 1 je 5 Studierende
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung: 1 je 3 Teilnehmer
  • Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen: 1 je 20 Kinder
  • Jugendfreizeitheime: 1 je 5 Besucherplätze
  • Fahrschulen: 5 pro Schulungsraum
  • Tanzschulen: 1 pro 30 m² Hauptnutzungsfläche

Gewerbliche Anlagen

  • Handwerks- und Industriebetriebe: 1 je 60 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
  • Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze: 1 je 10 Beschäftigte
  • Kraftfahrzeugwerkstätten: 1 je 8 Wartungs- oder Reparaturstände

Verschiedenes

  • Kleingartenanlagen: 1 je 2 Kleingärten
  • Friedhöfe: 1 je 1000 m² Grundstücksfläche
  1. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,30 m² pro Fahrrad betragen. Diese Fläche kann bei der Aufstellung von Fahrradparksystemen unterschritten werden, wenn eine benutzerfreundliche Handhabung der Fahrräder gewährleistet ist. Jeder Abstellplatz soll von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Abstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen.
  2. Die Aufstellorte von Fahrradabstellplätzen sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen leicht erreichbar, gut zugänglich und möglichst überdacht sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe beim Eingangsbereich des Vorhabens angeordnet werden.
    -3-
  3. Der Ablösungsbetrag für einen Fahrradabstellplatz wird einheitlich auf 500 Euro festgesetzt. Die Ablösungsbeiträge für Fahrradabstellplätze sind von der Stadt für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung vorhandener öffentlicher Fahrradabstellanlagen zu verwenden.

Begründung:
Die in der derzeitigen Garagen- und Stellplatzverordnung festgesetzten PKW-Stellplätze erweisen sich in der Praxis beim öffentlich geförderten Wohnungsbau als zu hoch. Es kann nicht sinnvoll sein, dass hier teure Stellplätze entstehen, die nur Kosten verursachen, aber nicht genutzt werden. Gleiches gilt für Genossenschaftswohnungen, weil auch hier der Anteil der Nutzerinnen und Nutzer von PKW unter dem allgemeinen Durchschnitt liegt. Sinnvoll erscheint es auch, eine Regelung zum Bedarf von Behindertenstellplätzen zu treffen.

Ohne ausreichende und auch gut nutzbare Fahrradabstellanlagen wäre eine zukunftsgerichtete Radverkehrspolitik nur Stückwerk. Sowohl das Abstellen im Keller, bei dem das Fahrrad möglicherweise Treppen hochgetragen werden muss, als auch ein ungesichertes Abstellen vor der Wohnung, – mit der damit einhergehenden Diebstahlgefahr – sind maßgebliche Hemmnisse, das Fahrrad im Alltag zu nutzen. Sinnvoll sind daher ebenerdige, abschließbare und überdachte Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl.

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.