Gleichbehandlung aller Fraktionsvorsitzenden

Änderungsantrag
Im § 2 Absatz (2) der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) wird der Abschnitt

„Vorsitzende von Fraktionen mit einer Stärke von bis zu 5 Mitgliedern erhalten die Hälfte des Betrages. Das gleiche gilt für stellvertretende Vorsitzende von Fraktionen mit einer Stärke von mehr als 5 Mitgliedern. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Satz 3 wird bei Fraktionen mit 6 bis 15 Mitgliedern für höchstens einen stellvertretende/n Vorsitzende/n, bei Fraktionen mit 16 bis 25 Mitgliedern für höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende und bei Fraktionen ab 26 Mitgliedern für höchstens drei stellvertretende Vorsitzende gewährt“

durch den Abschnitt

Stellvertretende Vorsitzende erhalten die Hälfte des Betrages. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird bei Fraktionen mit bis zu 9 Mitgliedern für höchstens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, bei Fraktionen ab 10 Mitgliedern für höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende gewährt“

ersetzt.

Begründung:

Die Schlechterstellung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Fraktionen mit bis zu 5 Mitgliedern ist sachlich nicht zu begründen.

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