Keine Grabsteine aus Kinderarbeit

Folgenden Antrag bitten wir dem zuständigen Gremium des Stadtrates vorzulegen:

Der Stadtrat beschließt, von der Satzungsermächtigung gemäß Art. 9a Abs. 1 im Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) Gebrauch zu machen und zu bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

Begründung:

Mit Beschluss vom 20.07.2016 hat der Bayerische Landtag die Rechtsgrundlage für den Erlass kommunaler Satzungsregelungen geschaffen, die eine Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ausschließen. Dafür wurde das Bestattungsgesetz um eine spezielle Satzungsermächtigung ergänzt. Darin wird nicht nur die Möglichkeit für die Friedhofsträger begründet, ein Verwendungsverbot für Grabsteine zu erlassen, die nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind, sondern auch die grundlegenden Anforderungen an die Nachweispflicht geregelt.

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