Klimaschutz in Regensburg (1) – Anforderungen an eine solare Bauleitplanung

Der Stadtrat möge beschließen:
(1) In der Bauleitplanung sind die Möglichkeiten der Baugesetzbuch-Novelle 2004 bezüglich des Klimaschutzes vollumfänglich zu nutzen.
(2) Bei Änderungen des Flächennutzungsplans sind deshalb zukünftig Darstellungen vorzunehmen, die aus Klimaschutzgründen im Rahmen eines solaren Städtebaus wünschenswert sind. Die Verwaltung macht hierzu bei der Ausweisung von Flächen Vorgaben bezüglich einer energieeffizienten Bauweise, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Reduktion der CO-2-Emissionen.
(3) Bei der Erstellung von Bebauungsplänen werden zukünftig stets Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen. Die Verwaltung macht hierzu bei jedem Planentwurf Vorschläge für klimabezogene Vorgaben hinsichtlich der Bauweise und der Baukörperstellung, zur Dachform sowie zu baulichen Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien.

Begründung:

Der weltweite Klimawandel ist Realität. Und es ist mittlerweile unbestritten, dass der Mensch einen entscheidenden Einfluss auf die Veränderung des globalen Klimas hat. Den Städten kommt beim Gegensteuern eine besondere Verantwortung zu, da die meisten Menschen mittlerweile in Städten leben.

Nach dem Grundsatz „Global denken – lokal handeln“ muss deshalb auch in Regensburg eine grundsätzlich andere Entwicklung eingeleitet werden. Das fossile Zeitalter muss auch vor Ort zu Ende gehen.

In der Baugesetzbuch-Novelle 2004 waren mehrere Ergänzungen vorgenommen worden, die sich auf die Berücksichtigung des allgemeinen Klimaschutzes und den Einsatz erneuerbarer Energien – insbesondere der Solarenergie – beziehen.

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