Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung berichtet über die bisherigen Erfahrungen mit der im Februar 2020 erlassenen Freiflächengestaltungssatzung. Hierbei soll insbesondere Auskunft über die beantragten Abweichungen nach Art und Umfang gegeben werden, sowie darüber, wie häufig der Ausgleich durch Dach- und Fassadenbegrünungen nach § 5 (1) der Satzung in Anspruch genommen wurde.
2. In neu aufzustellenden Bebauungsplänen werden Fassadenbegrünung regelmäßig festgesetzt. Dies gilt auch für Gewerbegebiete.
3. Die Stadt stellt für Kletterpflanzen geeigneten öffentlichen Raum und notwendige Pflanzschächte zur Verfügung, um vertikale Begrünung an Grenzen zu Gehsteigen und sonstigen Stadtgrundstücken zu ermöglichen. Ein Antrag von Grundstückseigentümer*innen ist dafür erforderlich. Von einer Sondernutzungsgebühr wird abgesehen.
Begründung:
Die Begrünung von Gebäuden leistet einen wirksamen Beitrag zur Abmilderung des Stadtklimas und zum Artenschutz. Fassadenbegrünungen tragen dazu bei, die Hitzebelastung im Sommer zu reduzieren, die Luft von Schadstoffen zu reinigen und belegen durch grüne lebendige Wände erheblich zur Belebung des Stadtbilds bei. Fassadenbegrünungen tragen (grüne lebendige Wände) erheblich zur Belebung des Stadtbilds bei. Insbesondere in verdichteten oder zur Nachverdichtung geeigneten Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten mit wenigen Grünflächen eröffnen Gebäudebegrünungen eine flächensparende und relativ preisgünstige Möglichkeit zur Aufwertung.
An grenzständigen Einfriedungen und Fassaden sind Privateigentümer auf die Mithilfe der Stadt angewiesen, um mit geringem Flächen-, Kosten- und Beratungsaufwand nachhaltige Pflanzungen von Klettergehölzen zu ermöglichen. Festsetzungen in neuen Bebauungsplänen sind wichtig. Das Potential der bereits bebauten Umwelt ist auszuschöpfen. nachfolgenden Antrag bitten wir in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu behandeln.
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