Prüfantrag
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und wie in der Stadt Regensburg die ‚Sozialgerechte Bodennutzung’ (SoBon) eingeführt werden kann, die Planungsbegünstigte konsequent, rechtssicher und transparent an den Kosten und Lasten beteiligt, die durch die kommunale Bauleitplanung ursächlich ausgelöst werden. Der Vorschlag einer entsprechenden Richtlinie ist unter Einbeziehung der Erfahrungen aus anderen Kommunen (z.B. München) dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei soll das Modell der Sozialgerechten Bodennutzung nicht nur bei einer Neuausweisung von Baugebieten, sondern auch bei der Nachverdichtung und bei der Umwandlung bisher gewerblich genutzter Gebiete in Wohnnutzung Anwendung finden.
Begründung:
Dem Verfassungsauftrag, „Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen“ wird die Verwaltung bisher schon mit Regelungen in städtebaulichen Verträgen gerecht. Als transparentere und konsequentere Alternative bieten sich jedoch Modelle der Sozialgerechten Bodennutzung an, die in Bayern vor allem durch die Landeshauptstadt München eingehend erprobt sind.
Angesichts rasant steigender Grundstücks- und Wohnungspreise ist auch in Regensburg eine städtebauliche Lenkung zur Steuerung des Wohnbedarfs bestimmter Bevölkerungsgruppen unumgänglich. Gleichzeitig ist es auf bauplanerischer Ebene erforderlich, den Grundsatz der Innenverdichtung immer weiter zu stärken. Dem Geschosswohnungsbau in städtebaulich verträglicher Umsetzung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: er ist ein Instrument, dem Grundsatz, sparsam mit Grund und Boden umzugehen, nachzukommen.
Neben der vorrangigen Schaffung von bezahlbarem Mietwohnraum sollen mit der Anwendung der Sozialgerechten Bodennutzung auch die planungsbegünstigten privaten Grundstückseigentümer transparenter an den Kosten und Lasten der kommunalen Bauleitplanung beteiligt werden. Damit wird die Sozialbindung des Grundeigentums gewährleistet und dem Auftrag aus Artikel 161 der Bayerischen Verfassung konsequent Rechnung getragen.
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