TOP Ö6 Änderungsantrag: Geschlechtergerechte Richtlinienformulierung Heimatpflege

Änderungsantrag

Der Ausschuss beschließt, den Entwurf für die Aktualisierung der Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der*des Heimatpfleger*in im Sinne einer geschlechtergerechten Sprache folgendermaßen zu ändern:

„Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der*des Heimatpfleger*in der Stadt Regensburg vom 30. Januar 1986 (Beschluss des Stadtrates vom 30. Januar 1986, geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 3. März 1994 und vom 24. März 2022).

§ 1 Grundlagen

(1) Die Stadt Regensburg bestellt als sachkundigen Berater*in und Förderer*in für die Erfüllung der ihr durch Art. 83 und 141 der Bayer. Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zugewiesenen Aufgaben der Heimatpflege ein*en Heimatpfleger*in. Sie*Er arbeitet ohne Bindung an Weisungen vertrauensvoll mit den Organen der Stadt und mit der Stadtverwaltung zusammen.
(2) Zur*m Heimatpfleger*in soll eine Person bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft und Persönlichkeit für dieses Amt geeignet ist.
(3) Die Stadt Regensburg kann bis zu zwei stellvertretende Heimatpfleger*innen bestellen. Für stellvertretende Heimatpfleger*innen gelten die Regelungen dieser Richtlinien entsprechend.

§ 2 Bestellung und Abberufung

(1) Die*Der Heimatpfleger*in wird vom Stadtrat in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Sie*Er kann durch den Stadtrat aus wichtigem Grund vorher abberufen werden.
(2) Vor der Bestellung oder Abberufung werden die*der Bezirksheimatpfleger*in, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und der Bayer. Landesverein für Heimatpflege gehört.

§ 3 Rechtsstellung

(1) Die*Der Heimatpfleger*in ist ehrenamtlich tätig.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der*des Heimatpfleger*in (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung.

§ 4 Aufgaben

Die*Der Heimatpfleger*in berät und fördert die Stadt Regensburg in allen bedeutsamen Angelegenheiten der Heimatpflege, insbesondere beim Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und bei Fragen des Planungs- und Bauwesens. Dabei gilt als Richtlinie die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 3. Dezember 2020 über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten (BayMBl. 2020 Nr. 756 vom 16.12.2020). Bedeutsam sind in der Regel Angelegenheiten, deren Entscheidung wegen ihrer heimatpflegerischen Tragweite in die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses fällt und andere heimatpflegerisch besonders wichtige laufende Angelegenheiten.

§ 5 Geschäftsstelle

Die*Der Heimatpfleger*in erhält für die Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben von der Stadt Regensburg die Möglichkeit, einen Büroraum zu benutzen und bekommt die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1.1.1986 in Kraft.“

Begründung:

Es handelt sich hier um eine allgemeingültige städtische Richtlinie, die gesetzlich auf den neuesten Stand gebracht wird. Im Zuge dessen ist auch eine geschlechtergerechte Formulierung sinnvoll, um grundsätzlich alle Geschlechter mit einzubeziehen. Da die Richtlinie auch in Zukunft weiter Bestand hat, ist hypothetisch die Wahl einer Heimatspflegerin bzw. einer non-binären, transgender etc. Person ebenfalls möglich, worauf die Richtlinie dann auch sprachlich angepasst sein sollte. Andere städtische Richtlinien wie zum Beispiel die Richtlinie für die Ehrung von Sportler*innen berücksichtigen bereits geschlechtergerechte Sprache.

Initiator*innen: Wiebke Richter, Daniel Gaitte

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