Verordnung für die Sperrzeit in Spielhallen

Antrag

Folgenden Antrag bitten wir im zuständigen Gremium zu behandeln:

Der Ausschuss/Der Stadtrat möge beschließen:
Die Stadt Regensburg erlässt auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20.12.2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25.10.2012 folgende Verordnung:
§ 1 Sperrzeit in Spielhallen
Die Sperrzeit in Spielhallen im Stadtgebiet Regensburg beginnt um 2 Uhr und endet um 9 Uhr.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Begründung:
Die krankhafte Glücksspielsucht betrifft zwar häufig erwachsene Männer, aber immerhin auch drei Prozent der Jugendlichen zwischen 13 und 19 Jahren haben ebenfalls bereits ein problematisches Spielverhalten entwickelt, wie dem Internetauftritt der Stadt zu entnehmen ist. Das Bayerische Ausführungsgesetz des Glückspielsstaatsvertrages hat die Bekämpfung dieser Spielsucht zum Hauptziel.

Um die Anzahl der Spielhallen in der Stadt insgesamt zu begrenzen und um bestimmte Stadtviertel (insbesondere Altstadt) vor zu vielen Spielhallen zu schützen, hatte der Stadtrat bereits im Jahr 2005 beschlossen, als Beurteilungsmaßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen ein von der Verwaltung entwickeltes Rahmenkonzept heranzuziehen. Dennoch nahm die Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet seitdem weiterhin zu.

Das Bayerische Ausführungsgesetz des Glücksspielstaatsvertrages bietet in seiner jetzigen Fassung der Stadt Regensburg zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen die Möglichkeit, die Sperrzeit für Spielhallen über die gesetzlich festgeschriebene Mindestsperrzeit von 3 Uhr bis 6 Uhr hinaus zu verlängern. Von dieser Möglichkeit sollte die Stadt Regensburg nun Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Mistol
Fraktionsvorsitzender

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